Günstiger Normaltarif nach Unfall Pflicht

Der Bundesgerichtshof hat die Frage nach den Mietwagentarifen nach einem Unfall geklärt. Selbst eine Vorkasse halte nicht vom Anmieten des günstigeren Normaltarifs ab.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Frage nach zulässigen Tarifen für angemietete Unfallersatzwagen geklärt. In einem neuen Urteil vom 6.03.07 (Az: VI ZR 36/06) stellte der BGH klar, dass Geschädigte verpflichtet sein können, einen günstigeren Normaltarif statt eines Unfallersatztarifs für den Mietwagen zu wählen, teilte der Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) mit.

Preisvergleich lohnenswert

Im vorliegenden Fall mietete der Kläger während der Reparaturzeit seines eigenen Autos ein Fahrzeug zum Unfallersatztarif für 1062 Euro an, obwohl die Autovermietung auf einen günstigeren Normaltarif hingewiesen hatte. Die gegnerische Haftpflichtversicherung überwies unter Hinweis auf den Normaltarif bei der Abrechnung lediglich 585 Euro an den Kläger.

Die nach abschlägigen Urteilen der Vorinstanzen folgende Revision vor den BGH verlief ebenso negativ. Der Kläger gab vor, den Normaltarif abgelehnt zu haben, weil er eine Kaution leisten und in Vorkasse treten sollte. Der BGH wies die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen ab. Die beklagte Versicherung habe den Kläger in einem Schreiben darauf hingewiesen, dass bei Mietwagen enorme Preisunterschiede bestünden und dass sich deshalb ein Preisvergleich immer lohne. Auch das Mietunternehmen hätte einen entsprechenden Hinweis gegeben.

Vorkasse kann verlangt werden

Der Kläger hätte den «wirtschaftlichen Weg der Anmietung zum Normaltarif» wählen oder die gegnerische Versicherung informieren und zur Vorkasse auffordern müssen, wenn er nicht in Vorlage treten wollte. Insofern liege eine «rechtlich relevante Verletzung der Schadensminderungspflicht» vor.

Zudem sei es dem Geschädigten grundsätzlich zuzumuten, im Zusammenhang mit der Instandsetzung anfallende Kosten «ohne Rückgriff auf einen Bankkredit aus eigenen Mitteln dann vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist». Der Kläger hätte zuvor die gegnerische Versicherung darüber informieren und eine entsprechende Akontozahlung verlangen müssen, um nicht auf einem Teil der Kosten sitzen zu bleiben.

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