Autovermieter in Informationspflicht

Ein Autovermieter muss den Autofahrer über unterschiedliche Tarife bei einem Unfallersatzwagen informieren. Dagegen muss der Autofahrer das günstigste Angebot herausfiltern.

Mietet ein Autofahrer nach einem Unfall einen Ersatzwagen, dann muss der Autovermieter unmissverständlich auf drohende Probleme mit der Versicherung hinweisen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschieden. Der Kunde wisse meist nicht, dass die Tarife für Ersatzwagen - die von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernommen werden - durchschnittlich um 100 Prozent höher seien als die Normaltarife für Selbstzahler. Weil diese hohen Sätze inzwischen nicht mehr durchgängig von den Gerichten anerkannt würden, müsse der Vermieter seine Kunden über Risiken bei der Abwicklung aufklären (Az: XII ZR 50/04 vom 28. Juni 2006).

Klage abgewiesen

Nach den Worten des Karlsruher Gerichts muss die Versicherung zwar nicht auf günstigere eigene oder gar fremde Angebote hinweisen. Grundsätzlich müsse sich jeder Verbraucher selbst über die Preise informieren und die Mietkosten möglichst niedrig halten. Eine Aufklärungspflicht besteht dem Urteil zufolge allerdings dann, wenn der Autovermieter einen deutlich teureren Tarif als die Konkurrenz anbietet und dadurch die Gefahr entsteht, dass die Versicherung des Unfallverursachers nicht die volle Summe übernimmt. Auf dieses Risiko müsse der Kunde «deutlich und unmissverständlich» hingewiesen werden.

Damit gab der XII. Zivilsenat einem Autofahrer Recht, der - weil sein Auto nach einem Unfall in die Werkstatt musste - für 14 Tage ein Auto zum Preis von rund 2100 Euro mietete. Die Versicherung des Unfallverursachers übernahm nur 750 Euro. Die Klage des Autovermieters gegen den Mieter auf den Differenzbetrag wurde vom BGH abgewiesen.

Bis zu 465 Prozent teurer

Hintergrund des Falles ist die in Deutschland herrschende «Tarifspaltung» auf dem Markt für Mietwagen. Laut BGH sind beim so genannten Unfallersatztarif - verglichen mit den Preisen für Selbstzahler - sogar Zuschläge bis zu 200 Prozent keine Seltenheit, in Einzelfällen kämen Überhöhungen bis zu 465 Prozent vor. Der BGH hatte 1996 diese Unfallersatztarife weitgehend akzeptiert, ist aber in den letzten Jahren zu einer strikteren Praxis übergegangen. Danach muss sich, wer ein Auto mieten will, grundsätzlich nach einem möglichst günstigen Tarif erkundigen.

Nach dem Urteil bleibt es zwar bei der Pflicht des Unfallgeschädigten, beispielsweise andere Angebote einzuholen. Die Aufklärungspflicht über mögliche Abwicklungsprobleme begründete das Gericht jedoch damit, dass - wer in einen Unfall verwickelt sei - oft zum ersten Mal mit einer Autovermietung in Kontakt komme und deshalb keine Erfahrung mit den Preisen habe.

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