Tankstellenbetreiber können nicht für Fehler der Kunden in Haftung genommen werden. Anders sieht es aus, wenn ein Tankwart beschäftigt wird.
Wenn ein Tankkunde eine Zapfpistole nicht ordnungsgemäß zurückhängt und sie deshalb dem nächsten Kunden aufs Auto schlägt, muss der Tankstellenbetreiber für den Schaden nicht aufkommen. Er haftet nur bei eigenem Verschulden. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Limburg (Az.: 3 S 159/11) weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Grundsätzlich müsse ein Tankstellenbetreiber alles tun, damit seine Kunden nicht geschädigt werden. Diese Verkehrssicherungspflicht dürfe allerdings nicht überdehnt werden.
Tankwart für Abläufe verantwortlich
In dem Fall fuhr ein Kunde an eine Zapfsäule heran und tankte dort Superbenzin. Dabei fiel die Zapfpistole für Diesel gegen sein Auto und zerkratzte den Lack. Der Tankstellenbetreiber wurde dafür nicht in die Verantwortung genommen. Anders hätte die Sache ausgesehen, wenn der Betreiber einen Tankwart beschäftigt hätte: In solchen Fällen müsse er für dessen Fehlverhalten haften, erklärt der DAV.