Zweifelhafte Veredlungsstrategie

Urteil des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Mit alten Autos ist es eben nicht wie mit altem Wein. Zumindest dann nicht, wenn man sie nicht sachgemäß einlagert. Als vergessene Schrotthaufen werden sie justiziabel.

Ein jahrelang unter freiem Himmel vor sich hin rostendes Auto ist nicht mehr als fahrtüchtig anzusehen und vorschriftsmäßig zu entsorgen. Das hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 8 A 10623/09) im Falle eines Besitzers zweier alter Audis sowie eines abzuwrackenden Wohnwagens entschieden.

Abwracken zu Selbstkosten

Der Mann hatte die drei Fahrzeuge auf seinem Wochenendgrundstück abgestellt. Seine Behauptung, sie so lange einlagern zu wollen, bis sie die steuergünstigere Oldtimer-Eigenschaft besitzen, hielten die Richter für völlig unglaubhaft und nicht überzeugend. (mid)

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