In Versicherungsangelegenheiten muss der Autofahrer sich selber kümmern, lautet wohl die Kosequenz aus diesem Urteil. Wenn nicht, hat er die Folgen hinzunehmen.
Eine Kfz-Zulassungsstelle ist grundsätzlich verpflichtet, ein Fahrzeug stillzulegen, wenn ihr durch den zuständigen Kfz-Haftpflichtversicherer mitgeteilt wird, dass der Autobesitzer nicht mehr versichert sei. Das gilt nach einem Urteil (Az.: 1 B 10/09) des Oberverwaltungsgericht des Saarlandes selbst dann, wenn die Information der Versicherungsgesellschaft «objektiv falsch» gewesen sein sollte.
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Es sei allein Angelegenheit des (vermeintlich) Versicherten, mit seinem Versicherer zu klären, ob er noch Versicherungsschutz hat, gaben die Richter in dem Prozess zu Protokoll. (AG)