Ohne Mitschuld

Urteil des Oberlandesgerichtes Celle

Unvermutete Spurwechselmanöver führen unter Umständen zur Alleinschuld im Falle einer Kollision. So erging es zumindest einem eiligen Spurwechsler in einem Urteil des Oberlandesgerichtes Celle.

Hat sich ein Autofahrer an einer Ampel auf der Geradeaus-Spur eingeordnet, und biegt er dennoch kurzerhand links ab, kann er von dem links neben ihm stehenden Fahrer, der darauf nicht vorbereitet sein musste und ihn rammte, keinen Kostenanteil wegen Mitschuld verlangen. Das Oberlandesgericht Celle verwies auf die «unmissverständliche» in diesem Fall (Az.: 14 U 74/08) auf eine Regelung in der Straßenverkehrsordnung, wonach ein Wechsel der Spur nur vorgenommen werden dürfe, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei.

Schwache Gegenargumente

In dem Fall ging es darum, dass der auf der Linksabbiegespur fahrende Autofahrer mit erlaubten 50 km/h unterwegs war, während es auf der Geradeausspur stockte. Plötzlich scherte ein Pkw von dort nach links aus und es kam zur Kollision. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des unvermuteten Spurwechslers argumentierte, dass der Zusammenstoß vermeidbar gewesen wäre, wenn der Unfallgegner langsamer gefahren wäre. Das OLG hielt das für unwichtig: Das Verschulden des eiligen Dränglers, der sein Manöver ohne zu blinken vollzog, sei grob fahrlässig gewesen. (AG)

Keine Beiträge vorhanden