Neuwagenkäufer darf Wagen zurückgeben

Partikelfilter verstopft

Diesel-PKW mit Rußfilter müssen auch für den Kurzstreckenbetrieb tauglich sein. Entscheidend ist das Fahrverhalten des Eigentümers und nicht der Stand der Technik.

Kann ein Neuwagenkäufer sein Auto im reinen Kurzstreckenbetrieb nicht nutzen, weil dann der Rußpartikelfilter verstopft, darf er den Verkauf rückgängig machen. Das gilt einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart zufolge zumindest für den Fall, dass der Verkäufer nicht ausdrücklich auf die Verstopfungsgefahr hingewiesen hat (Az.: 3 U 236/07). Auf das Urteil machen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) in Berlin aufmerksam.

Fahrverhalten des Käufers entscheidend

In dem Fall hatte der Kläger den Angaben zufolge für rund 26.000 Euro einen Diesel-Pkw mit Rußfilter gekauft. Er wollte damit nur kurze Strecken fahren. Nach kurzer Zeit kam es mehrfach zu Störungen, die auf einer Verstopfung des Filters beruhten. Der Käufer sah darin einen Mangel und wollte den Wagen zurückgeben. Der Beklagte verweigerte das mit der Begründung, der Wagen entspreche dem Stand der Technik. Der Filter könne sich nur dann regenerieren, wenn er in bestimmten Abständen «freigebrannt» wird, wozu mehrere Minuten mit einer Mindestgeschwindigkeit gefahren werden muss. Im reinen Kurzstreckenbetrieb sei das nicht möglich.

Das OLG gab dem Kläger Recht. Zwar entspreche der Wagen einem Sachverständigen zufolge dem Stand der Technik. Aus Käufersicht sei es jedoch nicht nachvollziehbar, dass ein bestimmtes Fahrverhalten, das sonst ohne weiteres mit Dieselfahrzeugen möglich ist, wegen des Rußfilters nicht mehr möglich ist. Heutzutage achteten Käufer beim Erwerb eines Dieselfahrzeugs gerade auf die Ausstattung mit einem Rußfilter. (dpa/tmn)

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