Minderjährige im Straßenverkehr überfordert

Kinder unter elf Jahren besitzen im Straßenverkehr einen besonderen Schutz. Eine regelmäßige Überforderung verhindert Schadenersatzklagen gegenüber den Minderjährigen.

Ein achtjähriger Radfahrer muss bei einem Zusammenstoß mit einem Auto grundsätzlich nicht für den Schaden aufkommen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hervor, über das die in Köln erscheinende Fachzeitschrift «BGH-Report» (Heft 16/2007) berichtet. Nach Auffassung des Gerichts gilt dieser Grundsatz immer dann, wenn für das Kind eine «typische Überforderungssituation» vorgelegen hat. Und bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres seien Kinder regelmäßig überfordert, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen (Az.: VI ZR 109/06).

Mangelnde Konzentrationsfähigkeit

Das Gericht hob mit seinem Urteil eine Entscheidung des Landgerichts Bayreuth auf und wies damit die Schadenersatzklage einer Autofahrerin gegen einen Jungen ab. Das Kind war mit seinem Fahrrad gegen den haltenden Pkw der Kläger gefahren, weil es wegen zu hoher Geschwindigkeit nicht rechtzeitig bremsen konnte. Die Klägerin und das Landgericht waren der Auffassung, den Jungen treffe zumindest ein Mitverschulden. Die Bundesrichter sahen das anders: Kinder unter zehn Jahren seien wegen ihres Lauf- und Erprobungsdrangs, ihrer Impulsivität, ihrer «Affektreaktionen» und mangelnden Konzentrationsfähigkeit oft nicht in der Lage, sich verkehrsgerecht zu verhalten. (dpa)

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