In Beweisnot

Urteil des Landgerichtes Flensburg

Schäden an früheren Unfallstellen am Fahrzeug können Autofahrer unter Umständen in Beweisnot bringen. Das zumindest ergibt sich aus dem Richterspruch zu einem Fahrzeug mit «repariertem Heckschaden».

Käufer eines Unfallwagens können nach einem neuerlichen Crash in arge Beweisnot kommen. Wer Vorschäden an der Kollisionsstelle nicht detailliert darlegen kann, erhält unter Umständen kein Geld von der Versicherung. Das geht aus einem Berufungsurteil des Landgerichts Flensburg hervor(Az.: 1 S 59/07, SVR 2008, 424). Im entschiedenen Fall hatte eine Frau einen Gebrauchtwagen erworben, der mit als Unfallfahrzeug ausgewiesen war.

Versicherer weigert sich

Im Jahr darauf erlitt sie selbst einen unverschuldeten Auffahrunfall, den der Versicherer des Unfallverursachers nur teilweise begleichen wollte. Er erhielt Recht. Denn nach Ansicht der Richter ist bei einem weiteren Unfall nur der Betrag zu ersetzen, der zur Wiederherstellung des Zustandes nach dem ersten Unfall notwendig ist. Dieser muss durch Vorlage der Reparaturrechnung belegt sein. (AG)

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