Die Verantwortung des Aussteigers

Urteil des Kammergerichtes Berlin

Wer den Ausstieg plant, muss das sehr gründlich tun. Denn sollte jemand anderes dabei zu Schaden kommen, gibt es an der Schuldfrage nicht viel zu deuten.

Aus einem am Straßenrand parkenden Auto darf man nur dann aussteigen, wenn sich kein Fahrzeug von hinten nähert. Kollidiert ein Fahrzeug mit der sich öffnenden Autotür, ist der Aussteigende für den entstandenen Schaden verantwortlich. Sich darauf zu verlassen, dass etwa ein Müllfahrzeug der Entsorgung wegen stets länger anhält, sei zudem fahrlässig, wie das Kammergerichts Berlin feststellte. (Az.: 12 U 59/07)

Schon der Anscheinsbeweis

In dem Fall wollte ein Autofahrer den Schaden an der Tür ersetzt bekommen, da er nicht damit habe rechnen können, dass das Müllfahrzeug umgehend wieder losfahren würde. Das sah das Gericht anders: Werde beim Aus- oder Einsteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, spreche schon der „Beweis des ersten Anscheins“ dafür, dass der Schuld ist, der die Tür öffnet. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass ein Müllfahrzeug von hinten heranfahren kann. Der fließende Verkehr habe immer Vorrang. (AG)

Keine Beiträge vorhanden