Falschparker muss auch Nebenkosten bezahlen

Abgeschlepptes Fahrzeug

Falschparker muss auch Nebenkosten bezahlen
Man sollte aufpassen, wo man parkt. © SP-X

Auf Falschparker können nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts München noch höhere Kosten zukommen. So muss dieser nicht nur die Abschleppkosten zahlen, sondern auch die Nebenkosten.

Autofahrer sollten sich genau überlegen, ob sie ihr Fahrzeug verbotswidrig abstellen. Denn die Kosten für Falschparker können höher als gedacht ausfallen. Wird beispielsweise ein falsch parkendes Fahrzeug auf Veranlassung eines Grundstückseigentümers abgeschleppt, kann dieser die anfallenden Kosten für den Abschleppdienst vom Falschparker einfordern.

Ein entsprechendes Urteil fällte jetzt das Landgericht München. Aber nicht nur das; Nach dem ergangenen Urteil können nicht nur die Abschleppkosten selbst, sondern auch die der Vorbereitung dazu sowie der Aufwand für die Feststellung des Fahrers in Rechnung gestellt werden.

Autofahrer forderte Rückerstattung der Nebenkosten

Geklagt hatte ein Autofahrer, der auf dem Areal eines Klinikums auf der Sperrfläche in einer Feuerwehranfahrtszone geparkt hatte und dessen Fahrzeug dort abgeschleppt wurde. Seine Klage blieb aber weitgehend ohne Erfolg. Er forderte die Rückzahlung der in Rechnung gestellten Abschleppkosten, der Pauschale für die Fahrzeugvorbereitung und der Anfahrtskosten.

Da das vom Klinikum beauftragte Abschleppunternehmen jedoch nur die Kosten der Anfahrt nicht nachvollziehbar beweisen konnte, erhielt der Kläger auch nur diesen Teil zurückerstattet. (AZ: 15 S 14002/09) (AG/SP-X)

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