«Von Oktober bis Ostern» hat keine juristische Bedeutung

Winterreifen-Pflicht

«Von Oktober bis Ostern» hat keine juristische Bedeutung
Ohne Winterreifen wird es im Winter problematisch. © Dekra

Es heißt, dass man Winterreifen von Oktober bis Ostern nutzen sollte. Doch diese Faustregel hat keine juristische Relevanz. Es kommt auf die tatsächlichen Straßenverhältnisse an, ob ein Bußgeld fällig wird.

In Deutschland entscheiden die tatsächlichen Straßenverhältnisse, ob Autofahrer mit Winterreifen unterwegs sein müssen. Es gibt keinen Stichtag und die Faustregel «Von Oktober bis Ostern» hat keine juristische Bedeutung. Das teilt der Deutsche Anwaltverein mit. Wer bei Bedingungen wie Glatteis, Schneeglätte oder Reifglätte noch mit Sommerreifen unterwegs ist, riskiere ein Bußgeld von mindestens 60 Euro und einen Punkt in Flensburg. Kommt es dadurch zu Behinderung oder gar Unfällen, falle die Strafe höher aus.

Mitschuld am Unfall bei falschen Reifen

Dem falsch bereiften Fahrer könne auch eine Mitschuld am Unfall attestiert werden, egal ob er Verursacher oder Geschädigter ist. Dann bezahle unter Umständen auch die Versicherung nicht mehr den ganzen Schaden. Als Winterreifen gelten laut Anwaltauskunft Reifen, die ein M+S-Symbol und/oder Bergpiktogramm beziehungsweise Schneeflockensymbol tragen. Eine Winterreifenpflicht für Anhänger bestehe allerdings nicht.

Autofahrer sollten aber grundsätzlich kurz vor Beginn der kalten Jahreszeit zwischen Sommer- und Winterreifen wechseln. „Nur so können die Reifen unter allen möglichen Rahmenbedingungen die maximale Leistungsfähigkeit entfalten“, sagte Dekra-Reifenexperte Christian Koch. „Denn Ganzjahresreifen sind naturgemäß immer ein Kompromiss. Sie müssen ein viel breiteres Spektrum abdecken, während Sommer- und Winterreifen jeweils für bestimmte Wetter- und Temperaturbedingungen optimiert sind.“ (AG/dpa/tmn)

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