Wer sein Auto zur Reparatur in eine Werkstatt bringt, der kann nicht erwarten, dass alle möglichen Fehlerquellen untersucht werden. Es reicht, dass nur die naheliegenden Ursachen ermittelt werden, so ein Ureil des Oberlandesgerichts Köln.
Eine Kfz-Werkstatt muss bei einer Reparatur nicht alle möglichen Schadensursachen untersuchen und beheben. Das gilt vor allem, wenn der Fehler nicht naheliegend und nur mit großem Aufwand zu ermitteln ist, wie aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln hervor geht.
In dem verhandelten Fall hatte ein Autofahrer eine Werkstatt beauftragt, einen Defekt am Zylinderkopf zu beheben. Diese reparierte wie gewünscht, bemerkte jedoch nicht einen weiteren Schaden am Motorblock. Dieser führte in der Folge jedoch dazu, dass der Zylinderkopf erneut kaputt ging. Der Autofahrer forderte daher den Ersatz der Reparaturkosten für den zweiten Defekt, den er in einer anderen Werkstatt beheben ließ.
Keine Pflichtverletzung zu erkennen
Die Richter lehnten das laut der Zeitschrift „kfz-betrieb“ ab, da sie bei der ersten Werkstatt keine Pflichtverletzung erkennen konnten. Da eine defekte Zylinderkopfdichtung mannigfaltige Ursachen haben könne und das Problem in vielen Fällen durch den Austausch zu beheben sei, habe die Werkstatt keinen Anlass gehabt, nach anderen Auslösern für den Defekt zu suchen. Ohne das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte könne von dem Service-Betrieb nicht verlangt werden, erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand in den Ausschluss sämtlicher möglicher Fehlerquellen zu investieren. (Az.: I-3 U 126/12) (SP-X)