Autofahrer muss Schaden in Waschanlage beweisen

Urteil vom Landgericht Berlin

Autofahrer muss Schaden in Waschanlage beweisen
Die Waschstraße sollte im Winter offenen Waschportalen vorgezogen werden © Aral

Die Beweislast für Schäden nach dem Besuch einer Waschanlage liegt beim Autofahrer. Eine andere Situation ergibt sich, sollte das Fahrzeug zum Waschen abgestellt werden.

Wird ein Fahrzeug in einer Waschstraße beschädigt, liegt es allein beim Autofahrer zu beweisen, dass der Betreiber der Waschanlage den Schaden zu verantworten hat. Ein entsprechendes Urteil fällte jetzt das Landgericht Berlin.

Sachverständiger konnte nicht für Aufklärung sorgen

Geklagt hatte eine Autofahrerin, weil ihr Fahrzeug in der Waschstraße durch eine Kollision mit dem Trocknungsgebläse angeblich beschädigt worden war. Es handelte sich um eine Waschanlage mit Schlepptrossen, in der der Autofahrer in seinem Fahrzeug sitzen bleibt, während dieses durch die Waschstraße gezogen wird. Trotz Sachverständigengutachtens konnte aber nicht geklärt werden, worauf der Schaden zurückzuführen war. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Grundsätzlich anders stellt sich die Situation jedoch dar, wenn ein Fahrzeug in der Waschanlage abgestellt wird. Weil der Fahrer in diesem Fall keinen Einfluss auf den Ablauf ausüben kann, müsste der Anlagebetreiber für den Schaden aufkommen (AZ: 51 S 27/11). (SP-X)

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Thomas Flehmer
Der diplomierte Religionspädagoge arbeitete neben seiner Tätigkeit als Gemeindereferent einer katholischen Kirchengemeinde in Berlin in der Sportredaktion der dpa. Anfang des Jahrtausends wechselte er zur Netzeitung. Seine Spezialgebiete waren die Fußball-Nationalelf sowie der Wintersport. Ab 2004 kam das Autoressort hinzu, ehe er 2006 die Autogazette mitgründete. Seit 2018 ist er als freier Journalist unterwegs.

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