EuGH: Abgassoftware für Diesel-Pkw ist illegal

EuGH: Abgassoftware für Diesel-Pkw ist illegal
Der Diesel ist in der Gunst der Kunden gesunken. © dpa

Der VW-Diesel-Skandal hat vor fünf Jahren begonnen. Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Abgassoftware für illegal erklärt.

Mit dieser Software wurden Abgaswerte bei Zulassungstest geschönt. Das EuGH-Urteil fiel am Donnerstag in Luxemburg. Es könnte die Rechte für Besitzer älterer Diesel-Wagen deutlich stärken. (Rechtssache C-693/18)

Ein Hersteller dürfe keine Abschalteinrichtung einbauen, die bei Zulassungsverfahren systematisch die Leistung des Systems zur Kontrolle der Emissionen verbessert, erklärte das Gericht. Auch die Verminderung von Verschleiß oder Verschmutzung des Motors könne eine solche Abschalteinrichtung nicht rechtfertigen.

Manipulation war 2015 aufgeflogen

Im September 2015 war aufgeflogen, dass Volkswagen mit spezieller Software Abgaswerte bei Zulassungstests manipuliert hatte. Die Folge waren Schadenersatzforderungen in Milliardenhöhe und eine Klagewelle, die immer noch läuft.

Hintergrund des EuGH-Verfahrens ist ein Fall aus Frankreich, wo gegen einen Hersteller wegen arglistiger Täuschung ermittelt wird. Dieser wird in den Gerichtsakten nur mit „X“ bezeichnet. Volkswagen hat jedoch bestätigt, dass es um seine Fahrzeuge geht.

Im Kern ging es um die Bewertung der Software, die erkennt, ob ein Auto für Zulassungstests im Labor geprüft wird. Während der Tests läuft mit voller Stärke die sogenannte Abgasrückführung, die den Ausstoß gesundheitsschädlicher Stickoxide verringert. So werden im Labor Schadstoffgrenzwerte eingehalten. Im Normalbetrieb wird die Abgasrückführung dann aber gedrosselt. Der Effekt ist mehr Motorleistung, aber eben auch mehr Stickoxid.

Software ist illegal

Der EuGH hatte im Wesentlichen zwei Fragen zu klären: Handelt es sich bei der Software um eine „Abschalteinrichtung“? Diese sind laut EU-Recht grundsätzlich verboten, es gibt aber Ausnahmen, unter anderem, wenn die Abschalteinrichtung nötig ist, „um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen“ oder „den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten“. Die zweite Frage war also: Fällt diese Software unter die Ausnahme?

Die zuständige Generalanwältin Eleanor Sharpston hatte letztere Frage in ihrem Gutachten zum Fall im Frühjahr eindeutig verneint. Der EuGH folgte dieser Einschätzung nun. (dpa)

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