Gebühren auch bei Abbruch des Abschleppvorgangs

Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen

Gebühren auch bei Abbruch des Abschleppvorgangs
Abschleppwagen des ADAC © dpa

Wird der Abschleppvorgang abgebrochen, muss der Halter dafür dennoch Verwaltungsgebühren bezahlen. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen hervor.

Selbst bei einem abgebrochenen Abschleppvorgang eines Kraftfahrzeugs muss der Halter neben dem Verwarnungsgeld und Abschleppkosten auch noch die Verwaltungsgebühren zahlen. Auch wenn der Fahrer früh genug zurückkommt, entstehen den Städten nämlich Kosten. Zu diesem Ergebnis kommt zumindest das Verwaltungsgericht Aachen.

Ein Autofahrer hatte sein Fahrzeug auf einem Sonderfahrstreifen für Omnibusse und Taxis verbotswidrig abgestellt. Ein Mitarbeiter der Stadt Aachen, der als Beifahrer im Wagen eines Abschleppunternehmens mitfuhr, veranlasste das Abschleppen des Fahrzeugs. Der Eigentümer erschien während des Abschleppvorgangs und beglich angefallene Abschleppkosten sowie das Verwarnungsgeld.

Gegen die zusätzliche Erhebung von Verwaltungsgebühren in Höhe von 50 Euro klagte er nach Angaben des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) jedoch. Seiner Meinung nach sei der Stadt kein besonderer Verwaltungsaufwand entstanden, denn diese lasse ja ihre Vollzugsbediensteten in den Fahrzeugen des Abschleppunternehmers mitfahren.

50 Euro liegen im unteren Bereich

Einen anderen Standpunkt vertrat das Verwaltungsgericht Aachen. Die Richter entschieden, dass die Stadt für sogenannte Leerfahrten, bei denen der Abschleppvorgang abgebrochen werde, dieselbe Gebühr wie für "normale" Abschleppmaßnahmen erheben dürfe. Der entstehende durchschnittliche Verwaltungsaufwand unterscheide sich im Ergebnis bei beiden Maßnahmen nicht.

Auch stehe die Praxis der Stadt, den Mitarbeiter vorsorglich im Abschleppwagen mitfahren zu lassen, nicht einer Gebührenerhebung entgegen. Der städtische Vollzugsbedienstete müsse in jedem Einzelfall aussteigen und kontrollieren, ob die Voraussetzungen für eine Abschleppmaßnahme vorlägen. Für den so entstehenden Aufwand dürfe eine Gebühr erhoben werden. Mit 50 Euro liege die Höhe der Gebühr im unteren Bereich des gesetzlich vorgegebenen Rahmens von 25 Euro bis 150 Euro (VG Aachen, Az. 7 K 2213/09). (mid)

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