Aufgepasst vor Tricks bei Inzahlungnahme

Aktuelles Urteil

Wer sein gebrauchtes Auto in Zahlung gibt, sollte sich die Geschäftsbedingungen genau durchlesen. Im vorliegenden Fall wollte ein Händler die Inzahlungnahme rückgängig machen.

Ein Autohändler darf sich im Kleingedruckten eines Kaufvertrages nicht das Recht vorbehalten, die Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens nachträglich rückgängig zu machen oder den Kaufpreis um noch ausstehende Reparaturkosten zu mindern.

Im konkreten Fall hatte ein Neuwagenkäufer seinen Gebrauchten beim Händler zu einem vorher vereinbarten Preis in Zahlung gegeben. Der in einer Gebrauchtwagenbewertung festgestellte Schaden am Altfahrzeug wurde durch den Kunden bezahlt. Nach Übergabe der beiden Fahrzeuge wurde aufgrund einer nachträglich durchgeführten technischen Überprüfung ein geringerer Wert des Gebrauchtwagens festgestellt.

Händler wollte Rücknahme der Inzahlungnahme

Der Autohändler wollte daraufhin unter Bezugnahme auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von der Inzahlungnahme Abstand nehmen und veranschlagte die Kaufpreisminderung des Altfahrzeugs aufgrund der ausstehenden Reparaturkosten. Der Kunde verwies den Käufer auf die bereits geleistete Reparatur. Nachdem sich die beiden Parteien nicht einigen konnten, klagte der Autohändler auf Nacherfüllung des ausstehenden Betrages. Allerdings erfolglos (LG Hannover, Urteil vom 23. Juni 2010, Az.: 10 O 64/07).

Der ADAC rät daher, sich immer die Zeit zu nehmen, das Kleingedruckte des Vertrags genau zu lesen und im Zweifelsfall von einer Unterschrift Abstand zu nehmen. Um auf Nummer sicher zu gehen, kann der Neuwagenkäufer für sein vom Händler in Zahlung genommenes Altfahrzeug ein eigenes Vertragsformular mit Haftungsausschluss verwenden. (mid)

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