Spätes Fahrverbot nicht immer rechtens

Manchmal kommt der Staatsanwalt zu spät. Ein Fahrverbot, das erst vier Monate nach der Tat verhängt wird, ist laut Gerichtsurteil nicht unbedingt zulässig.

Auch wenn ein Autofahrer durch die Einnahme von Alkohol und Tabletten erheblich den Verkehr gefährdet, muss er nicht immer mit einem Fahrverbot rechnen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Bernkastel-Kues hervor, über das die in Stuttgart erscheinende Zeitschrift «Der Verkehrsjurist» (Ausgabe 3/2006) berichtet. Wenn der Beschuldigte nach der Tat vier Monate lang ohne Beanstandung Auto fährt, weil die Behörden sich mit der Einziehung seines Führerscheins Zeit lassen, sei ein Fahrverbot nicht mehr ohne weiteres zu rechtfertigen (Az.: 8 Gs 241/05).

Im entschiedenen Fall war ein Autofahrer mit seinem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn geraten. Er streifte ein entgegenkommendes Auto und verursachte fast eine Frontalkollision. Eine Blutprobe ergab bei dem Fahrer 0,63 Promille Alkohol, außerdem hatte er Beruhigungsmittel geschluckt. Erst nach Vorliegen aller Gutachten vier Monate später beantragte die Staatsanwaltschaft ein vorläufiges Fahrverbot.

Doch das war zu spät, befanden die Richter: Es müsse berücksichtigt werden, dass der Mann seither ohne Beanstandung Auto gefahren sei. Mildernd wirke sich zudem aus, dass er die Medikamente eingenommen hatte, weil sein Vater kurz zuvor gestorben war.

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