Ohne Gepäckträger in die Waschanlage

Autofahrer sollten den Dachgepäckträger abbauen bevor sie ihr Auto durch die Waschanlage schicken. Tun sie dies nicht, können sie ihren Anspruch auf vollen Schadensersatz verlieren.

Wer einen Dachgepäckträger vor der Einfahrt in die Waschanlage nicht abmontiert, riskiert bei einem Schaden eine Mithaftung. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Köln hervor, auf das der Deutsche Anwaltverein in Berlin hinweist (Az.: 9 S 63/05).

50 Prozent Mitschuld

Im verhandelten Fall wurde während des Waschvorgangs der Heckspoiler am Auto eines Mannes beschädigt. Dieser hatte den Dachgepäckträger nicht abmontiert, obwohl die Bedienungsanleitung der Waschanlage das vorschrieb.
Der Autofahrer verlangte daraufhin Schadensersatz in Höhe von 1100 Euro vom Betreiber der Anlage. Das Gericht entschied, dass den Fahrer eine Mitschuld von 50 Prozent treffe. Es sei nicht auszuschließen, dass der Gepäckträger eine Fehlfunktion des Waschautomaten verursacht hat, die dann zu dem Schaden führte. (dpa)

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