Nachrüstung für Zulassungsstelle belegen

Wer sich den Steuerbonus durch die Nachrüstung eines Partikelfilters sichern will, kommt um den Papierkram nicht herum. In der Regel werden hier auch gleich die neuen Zulassungsbescheinigungen fällig.

Um den Steuerbonus für eine Partikelfilter-Nachrüstung in Anspruch nehmen zu können, müssen Halter älterer Diesel-Pkw ihrer Zulassungsstelle die Nachrüstung belegen. Laut Gerd Lottsiepen vom Verkehrsclub Deutschland (VCD) in Berlin erhalten sie dazu von der autorisierten Kfz-Werkstatt, die die Umrüstung vorgenommen hat, eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE). Sie besagt, dass der eingebaute Rußpartikelfilter für den jeweiligen Fahrzeugtyp zugelassen ist und auch die geforderte Filterwirkung erreicht.

Zur Zulassungsstelle

Die ausgehändigten Dokumente müssen dem VCD-Sprecher zufolge der Zulassungsstelle vorgelegt werden. Das Amt trägt dann die erreichte Partikelminderungsstufe (PM) in die Fahrzeugpapiere ein. Die PM ist auch maßgeblich für künftige Zufahrtsberechtigungen in ausgewiesene innerstädtische Umweltzonen.

EU-weit einheitliche Papiere

Besitzt der Halter noch die alten Fahrzeugpapiere aus Fahrzeugbrief und -schein, werden laut Lottsiepen gleichzeitig neue Papiere fällig. Einer EU-Regelung zufolge müssen Kfz- Zulassungspapiere künftig EU-weit einheitlich sein und aus der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I und II bestehen. Für die «technische Änderung» - den Eintrag der PM - und die Ausstellung der neuen Fahrzeugpapiere werden nach VCD-Angaben je nach Kommune Gebühren von rund 10 bis 20 Euro fällig. Die Zulassungsstelle leitet die Daten anschließend ans zuständige Finanzamt weiter, das den Steuerbonus bei der nächsten Abrechnung mit der fälligen Kfz-Steuer verrechnet. (dpa)

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