Kfz-Versicherung nicht per E-Mail kündigen

Autofahrer sollten bei der Kündigung ihrer Kfz-Versicherung die Form beachten. Den Vertrag nur per Fax oder E-Mail zu beenden, reicht nicht aus.

Wer zum Jahreswechsel den Anbieter seiner Autoversicherung wechseln möchte, muss die Kündigung bis zum 30. November einreichen. Darauf macht der Bund der Versicherten in Henstedt-Ulzburg (Schleswig-Holstein) aufmerksam. Dabei sollte die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein auf den Weg gebracht werden.

Beleg nötig

Denn wer die Vertragsauflösung per Fax oder E-Mail übermittelt, hat keinen Beleg dafür, dass er rechtzeitig gekündigt hat. Laut BdV gibt es in Deutschland mehr als 60 Millionen Kraftfahrzeughalter. Wer den Stichtag 30. November versäumt, kommt anschließend nur in Ausnahmefällen aus seinem Vertrag heraus: Ein Sonderkündigungsrecht kommt zum Beispiel bei einem Fahrzeugwechsel oder einer Prämienerhöhung zustande, erläutern die Verbraucherschützer.

Hohe Deckungssumme

In allen Fällen sollten Autofahrer beim Wechsel des Versicherungsanbieters vor allem auf eine hohe Deckungssumme bei der Haftpflicht achten - sie beträgt am besten 100 Millionen Euro. Außerdem sollte der Haftpflichtschutz auch für ein im Ausland gemietetes Fahrzeug gelten - im Fachjargon wird dieser Schutz mit «Mallorca-Police» bezeichnet.

Bei der Kaskoversicherung sollte im Vertrag kein Einwand der groben Fahrlässigkeit stehen. Ein guter Vertrag beinhaltet zudem, dass Schäden durch Marderbisse und Wildunfälle erstattet werden, Sonderausstattungen wie Radio und Navigationsgerät sollten bis mindestens 3000 Euro beitragsfrei mitversichert sein, zählt der BdV auf. Und Schäden an einem Neuwagen sind bei guten Policen mindestens bis sechs Monate nach Erstzulassung zum Neuwert versichert, nicht zum Zeitwert. (dpa)

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