Gebrauchtwagen muss fahrbereit sein

Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann davon ausgehen, dass sein neues Gefährt nicht schon nach 2000 Kilometer wegen eines gravierenden Defektes den Geist aufgibt. Das gilt auch für ältere Modelle.

Gebrauchtwagenkäufer können grundsätzlich davon ausgehen, dass ein erworbenes Auto fahrbereit ist. Das gelte auch dann, wenn das Auto bereits sieben Jahre alt ist, 84.000 Kilometer zurückgelegt hat und aufgrund seiner Konstruktion eher zu bestimmten Problemen neigt. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf hervor, wie der Anwalt-Suchservice in Köln mitteilt (Az.: I-1 U 38/06). Der Käufer dürfe davon ausgehen, dass der Wagen nicht schon nach rund 1000 bis 2000 Kilometern wegen eines gravierenden Defektes liegen bleibt.

Verkäufer haftet

In dem Fall hatte der Kläger einen sieben Jahre alten Gebrauchtwagen in einem Autohaus gekauft. Nach knapp 1200 Kilometern blieb der Wagen plötzlich wegen eines Defekts am Automatikgetriebe liegen. Der Käufer forderte daraufhin vom Händler sein Geld zurück. Dieser weigerte sich und erklärte, bei dem Defekt handele es sich um ein dem Hersteller bekanntes Problem, von dem bestimmte Fahrzeugtypen dieser Marke allgemein betroffen seien.

Das Gericht sah dies anders: Der Händler könne sich nicht darauf berufen, dass der Wagen lediglich eine konstruktionsbedingte Eigentümlichkeit aufweise, die auch anderen Fahrzeugen dieses Typs anhafte. Vielmehr habe eine Werkstofffehler vorgelegen und damit eindeutig ein Materialfehler. Da Automatikgetriebe vergleichbarer Modelle mindestens 150.000 Kilometer hielten könne auch nicht von normalem Verschleiß gesprochen werden. Daher hafte der Verkäufer für den Schaden. (dpa/tmn)

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