Fehlerhaftes Ersatzteil

Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg

Unwissentlich falsch verbaute Ersatzteile fallen nicht in die Haftungspflicht der Werkstatt. Der Kunde muss sich an anderer Stelle schadfrei halten, urteilten die Richter.

Baut eine Werkstatt bei einer Generalüberholung des Motors unwissentlich ein fehlerhaftes Ersatzteil ein, muss sie nicht dafür haften. Sucht der Autofahrer einen Schuldigen, der ihm den Schaden ersetzt, sollte er sich besser an der Hersteller wenden. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg (Az. 5 U183/07)hat jetzt das Fachmagazin «kfz-betrieb» aufmerksam gemacht.

Motorschaden

In dem verhandelten Fall setzte ein Mechaniker bei einer 200.000 Kilometer-Inspektion eine Original-Zahnriemen-Spannrolle fehlerfrei ein. Zehn Monate und weitere 29.000 Kilometer später kam es zu einem kapitalen Motorschaden. Daraufhin verklagte der Kunde die Werkstatt auf Schadensersatz. Die Richter kamen hingegen zu der Auffassung, dass die Werkstatt keinen Fehler gemacht habe. Schließlich habe sie ihre eigentliche Arbeit anstandsfrei erledigt. Der Motorschaden sei Folge eines Defekts des eingebauten, äußerlich völlig makellosen Original-Neuteils. Daher liege ein typischer Fall von Produkthaftung vor. Der betroffene Autofahrer habe sich den falschen Beklagten ausgesucht, so die Richter (mid)

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