Autovermieter muss auf höheren Tarif hinweisen

Der Unfallersatztarif der Autovermieter bei einem Ersatzwagen nicht unbedingt das günstigste Angebot. Die Unternehmen stehen hier aber in der Informationspflicht.

Eine Autovermietung kann nicht unbedingt den höheren Unfallersatztarif verlangen, wenn sich ein Autofahrer nach einem Unfall einen Leihwagen nimmt. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hervor, auf die das Institut für Wirtschaftspublizistik (IWW) in Würzburg hinweist (Az.: XII ZR 155/05).

Im verhandelten Fall klagte eine Autovermietung gegen einen Mann, dessen eigenes Auto bei einem Unfall durch einen anderen Fahrer beschädigt worden war. Der Mann mietete bei dem Verleiher daraufhin einen Ersatzwagen zum Unfallersatztarif. Die Haftpflichtversicherung des Verursachers erstattete der Autovermietung später aber nur die Kosten zum Normaltarif. Die Differenz zwischen beiden Tarifen verlangte das Unternehmen daraufhin vom Unfallgeschädigten, heißt es.

Die Bundesrichter entschieden aber, dass der Vermieter keinen Anspruch auf die Erstattung der Differenz hat. Es seien in solchen Fällen nur solche Kosten zu erstatten, die zur Behebung des Schadens erforderlich seien. Das könne auch bedeuten, dass der Mieter des Wagens bei der Auswahl der Tarife genau hinsehen muss. In jedem Fall sei aber der Autovermieter verpflichtet, auf die höheren Kosten im Unfallersatztarif hinzuweisen. Diese Pflicht habe das Unternehmen im konkreten Fall nicht erfüllt, heißt es in der Urteilsbegründung. Und der Tarifunterschied sowie die damit verbundenen möglichen Nachteile bei den Kosten seien Mietern von Autos in der Regel nicht bekannt. (dpa/tmn)

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