Aufklärungspflicht für Autovermieter

Autovermieter müssen Unfallgeschädigte darüber aufklären, ob die Kosten für den gewählten Ersatzwagen von der Haftpflichtversicherung übernommen werden. Doch nur eine zusätzliche Nachfrage bei der Versicherung gibt endgültige Sicherheit.

Ein Autovermieter muss Unfallgeschädigte darüber aufklären, ob ihre Haftpflichtversicherung den Tarif für einen gemieteten Ersatzwagen übernimmt. Das gelte besonders dann, wenn die Kosten deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegen. Darauf weist der Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) in Bad Windsheim (Bayern) unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hin (Az.: XII ZR 72/04). In dem Fall hatte eine Versicherung nicht die vollen Kosten für einen Mietwagen übernommen.

Der Vermieter wollte den Differenzbetrag von 1600 Euro vom Unfallgeschädigten einklagen, obwohl er dem Mieter beim Vertragsabschluss den falschen Hinweis gab, dass es mit der Haftpflichtversicherung keine Probleme gebe. Die Richter entschieden, dass die Autovermietung die Weigerung der Versicherung hätte vorhersehen können. Der Autofahrer hätte ohne die Fehlinformation ein Auto zum Normaltarif angemietet und sich damit die höheren Kosten erspart, so der BGH.

Der ARCD rät unfallgeschädigten Kraftfahrern allerdings trotzdem, vor der Anmietung eines Unfallersatzwagen genau zu klären, ob die Versicherung die Kosten für die entsprechende Fahrzeugklasse und für den Tarif des Vermieters voll erstattet. (dpa)

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