Volkswagen und Audi unterliegen vor dem EU-Harmonisierungsamt. Ihr Dieselkürzel „TDI“ ist nach Ansicht der Richter kein markentypisches Kennzeichen.
Der Autobauer Audi kann sein Motoren-Markenzeichen «TDI» nicht europaweit als Marke schützen lassen. Das EU-Gericht in Luxemburg bestätigte eine entsprechende Entscheidung des EU-Harmonierungsamtes und wies die Klage von Audi und Volkswagen zurück (Rechtssache T-318/09). Die Unternehmen müssen die Kosten des Verfahrens tragen. Nach Ansicht der Richter sind die Buchstaben «TDI» nicht als Marke, sondern nur als Abkürzung für technische Eigenschaft und die Bauart anzusehen.
Kein Warenzeichen
Die Buchstabenkombination habe keine Unterscheidungskraft in der Europäischen Union und weise nicht eindeutig auf einen Audi-Motor hin. Verbraucher würden nicht erkennen, dass das Auto von einem bestimmten Unternehmen stamme. Die Abkürzung stehe allgemein für «Turbo Diesel Injection» oder «Turbo Direct Injection». Nach geltendem Recht können solche Angaben, die nur die Merkmale einer Ware beschreiben, nicht als Marke eingetragen werden. Audi hat nach eigenen Angaben «TDI» bereits in vielen Ländern als Markenzeichen registriert, strebte aber eine EU-einheitliche Regelung an. (dpa/tmn)