Tankprellern drohen hohe Kosten

Urteil des Bundesgerichtshofs

Tankprellern drohen hohe Kosten
Ernüchternde Tankquittung © ADAC

Dass man beim Tanken für den Sprit auch bezahlt, ist nicht für jeden Autofahrer eine Selbstverständlichkeit. Dabei drohen ertappten Tankprellern hohe Kosten.

Wer sein Fahrzeug betankt, ohne zu bezahlen, muss mit hohen Kosten rechnen. Nicht nur der eigentliche Kraftstoffpreis ist zu berappen, sondern auch die für die Ermittlung erforderlichen Detektiv- und Anwaltskosten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden.

Der oberste deutsche Gerichtshof hatte über die Klage der Betreiberin einer Selbstbedienungstankstelle zu entscheiden. Dort hatte ein Autofahrer Dieselkraftstoff zum Preis von 10,01 Euro getankt. An der Kasse bezahlte er allerdings nur einen Schokoriegel und zwei Vignetten zu einem Gesamtpreis von 25,30 Euro. Nachdem sie bemerkt hatte, dass der Kraftstoff nicht bezahlt worden war, beauftragte die Klägerin ein Detektivbüro. Dieses sollte den Tankpreller ermitteln. Die Ermittlungsprofis hatten Erfolg. Das Detektivbüro stellte der Klägerin dafür Kosten in Höhe von 137 Euro in Rechnung, die sie nun vom Beklagten zurückverlangte. Außerdem klagte sie auf Erstattung einer Auslagenpauschale von 25 Euro und vorgerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von 39 Euro.

Klage vor BGH hatte Erfolg

Ihre Klage hatte Erfolg. Der BGH befand, dass die Klägerin verlangen kann, die geltend gemachten Beträge als Verzugsschaden ersetzt zu bekommen. Die Richter stellten zunächst klar, dass an einer Selbstbedienungstankstelle schon mit dem Tanken ein Kaufvertrag über den Kraftstoff zustande kommt. Weil der Kunde verpflichtet ist, den Kraftstoff unverzüglich nach dem Tanken zu bezahlen, befand sich der Beklagte hier schon zum Zeitpunkt des Verlassens der Tankstelle im Verzug mit seiner Zahlungspflicht.

Als Folge des Verzuges konnte die Klägerin diejenigen Kosten erstatten lassen, die zur Durchsetzung ihres Kaufpreisanspruchs erforderlich waren. Dazu gehören nach Meinung der Richter auch die Kosten des Detektivbüros. Denn zur Ermittlung des Beklagten war eine mehrstündige Videoauswertung notwendig, die die Klägerin nicht mit eigenem Personal vornehmen konnte, erläutern ARAG-Experten. Außerdem müssten sich die Tankstellenbetreiber, so das Gericht, auch bei relativ geringfügigen Beträgen nicht darauf verweisen lassen, von Ermittlungen gegen säumige Kunden abzusehen (BGH, Az.: VIII ZR 171/10). (mid)

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