Wenn es im Ausland kracht

Checkliste für den Schadensfall

Neben Bikini und Sonnenöl gehört auch eine Checkliste für den Fall eines Schadens im Ausland in den Koffer. Zudem können im EU-Ausland die Sprachbarrieren einfach bewältigt werden.

Von Tanja Vedder

Wenn es auf der Fahrt in den Urlaub kracht, stehen viele Autofahrer ratlos da. Soll die Polizei gerufen werden? Und wer informiert die Versicherung? Noch schwieriger wird es im Ausland, wo häufig Sprachbarrieren die Kommunikation mit dem Unfallgegner und der Versicherung erschweren. Ein paar einfache Tipps helfen bei der Regulierung - damit die Fahrt schon bald fortgesetzt werden kann.

Warnweste nicht vergessen

Ob auf der Ferienfahrt oder nicht: Deutsche rasseln im Ausland häufig mit anderen Autofahrern zusammen. Nach Angaben des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin geraten jährlich rund 150.000 Bundesbürger im Ausland unverschuldet in einen Unfall. Damit das nicht im Ferienabbruch endet, gehört neben Bikini und Badehose eine Checkliste für den Schadensfall in den Koffer. «Viele Versicherungen bieten ihren Mitgliedern eine solche Checkliste an», sagt Bianca Höwe vom Bund der Versicherten in Henstedt-Ulzburg bei Hamburg.

Zur eigenen Sicherheit sollten Autofahrer zum Beispiel immer eine Warnweste mitführen, rät ADAC-Schadensjurist Paul Kuhn - das ist einer der Punkte auf den Listen. In vielen Urlaubsländern - zum Beispiel Spanien, Portugal, Italien oder Kroatien - ist die Weste bereits Pflicht. Wer sie angezogen hat, tauscht nach einem Unfall als nächstes die genauen Daten aus - wie Adresse und Versicherung - und schreibt einen exakten Unfallbericht. Für das EU-Ausland empfiehlt der Experte, den Europäischen Unfallbericht mit sich zu führen.

Unfall innerhalb einer Woche melden

Auf diesem Vordruck, der in verschiedenen Sprachen erhältlich ist, werden die wichtigsten Daten zum Unfall abgefragt. So vergessen Autofahrer in der Aufregung nichts Wichtiges. Auf dem Formblatt findet sich auch eine Fahrzeugzeichnung, anhand derer der Schaden markiert werden kann. Beide Unfallparteien müssen das Papier ausfüllen und unterschreiben. «Von Vorteil ist, wenn Fotos beigelegt werden», fügt Kuhn hinzu. Auf ihnen sollten möglichst markante Punkte aus der Umgebung zu sehen sein.

Ob die Polizei geholt werden muss, hängt davon ab, ob sich die Unfallgegner auch allein einigen können oder nicht. Ebenso ist das Ausmaß des Schadens ausschlaggebend: «Bei einem Blechschaden ist die Polizei nicht unbedingt nötig», sagt Kuhn. Allerdings sei es in einigen Ländern Pflicht, die Beamten zum Unfallort zu rufen. «Nach dem Unfall sollte der Schaden sofort der Versicherung gemeldet werden - spätestens aber innerhalb einer Woche», rät GDV-Experte Stephan Schweda. In jedem Fall sollte der Geschädigte die gegnerische Versicherung selbst informieren, damit die rechtzeitige Regulierung sichergestellt ist.

Neue Regelung im EU-Ausland

Bei einem Unfall im EU-Ausland hilft seit geraumer Zeit außerdem eine neue Regelung: Jeder Versicherer im europäischen Ausland hat einen sogenannten Schadensregulierungsbeauftragten ernannt. Wer etwa in den Niederlanden in einen Unfall verstrickt wird, kann sich in Deutschland an den Beauftragten der niederländischen Versicherung wenden - so werden Sprachbarrieren umgangen.

Ist die Versicherung unbekannt, ist die nächste Adresse der Zentralruf der Autoversicherer. Dort kann per Fahrzeugkennzeichen die Versicherung des Unfallverursachers ermittelt werden. Sobald der Schaden der Versicherung gemeldet wurde, hat diese wiederum drei Monate Zeit, sich bei dem Geschädigten zu melden. (dpa/gms)

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