Volle Abrechnung der Mietwagenkosten

Urteil zu Unfallersatztarif

Nach einem Unfall kommt es auf eine penible Kommunikation zwischen Geschädigtem und Versicherung an, etwa bei der Übernahme von so genannten Unfallersatzleistungen.

Ein Autofahrer, der unverschuldet einen Verkehrsunfall erlitten hat, kann mit der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung Mietwagenkosten auch dann voll abrechnen, wenn er den - hier im Vergleich zum Normaltarif doppelt so teuren - Unfallersatztarif gewählt hatte. Dies dann, wenn er bereits drei Jahre zuvor nach einem unverschuldeten Unfall den Unfallersatztarif - wenn auch mit einer anderen Versicherungsgesellschaft - unbeanstandet abgerechnet hatte.

Versäumnis des Versicherers

In dem Fall hatte es die Versicherungsgesellschaft des Unfallverursachers nach Ansicht des Oberlandesgerichts Dresden (Az.: 7 U 131/08)versäumt, den geschädigten Autofahrer rechtzeitig darauf aufmerksam zu machen, dass sie nicht bereit sei, überhöhte Preise eines Unfallersatztarifs zu übernehmen. Daher entschieden die Richter im Sinne des Autofahrers. (AG)

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