Unwesentlich getrübter Blick

Urteil des Landgerichtes Bad Kreuznach

Dass Durchblick beim Autofahren seine Bedeutung hat, mag unbestritten sein. Im juristischen Sinne kommt es aber darauf an, an welcher Stelle man etwas durchschaut, oder eben nicht.

Eine verbogene Windschutzscheibe mit daraus resultierender leichter Sichtbeeinträchtigung rechtfertigt nicht die Rückgabe eines gekauften Pkw. Darauf weist die Zeitschrift «Straßenverkehrsrecht» anhand einer Entscheidung des Landgerichts Bad Kreuznach ( Az.: 2 O 151/07)hin. Im entschiedenen Fall stellte die Käuferin eines Neuwagens fest, dass die Windschutzscheibe bis zu einer Höhe von vier Zentimetern ab dem unteren Scheibenrand eine Biegung aufwies. Beim Blick durch diesen Bereich wurde der Blick beeinträchtigt und die dahinter befindlichen Gegenstände optisch verzerrt. Die Werkstatt wechselte die Windschutzscheibe aus, ohne dass sich etwas änderte. Die Käuferin wertete dies als einen nicht behebbaren Schaden und verlangte vom Händler die Rücknahme des Autos gegen Rückzahlung des Kaufpreises.

«Unerhebliche Pflichtverletzung»

Doch vor Gericht scheiterte sie. Denn laut den Richtern hat eine Beeinträchtigung des Blickes im unteren Bereich der Windschutzscheibe keinen Einfluss auf den Fahrer, da bei der Benutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr der Autofahrer nicht durch den von der Verzerrung betroffenen Bereich blickt. Der Teil der Scheibe, der beim Fahren benutzt wird, gewährleistet einen ungehinderten Durchblick. Das Ganze werteten die Richter «als unerhebliche Pflichtverletzung, die nicht zum Rücktritt berechtigt» (mid)

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