Tabuzone: Handy

Urteil des Oberlandesgerichtes Köln

Die aktuelle Rechtsprechung lässt wenig Spielraum für jegliche Verwendung des Mobiltelefons im Auto bei laufendem Motor. Das gilt selbst dann, wenn das Gerät nicht mal einsatzbereit ist.

Laut Oberlandesgericht Köln (Az.: 83 Ss OWi 32/09) ist es gemäß der Gesetzeslage auch verboten, dass ein Autofahrer ein mobiles Telefon während der Fahrt aufnimmt, um es zum Telefonieren einzuschalten. Das trifft selbst dann zu, wenn das Einschalten nicht gelingt, weil der Akku leer ist.

Gefahr der Ablenkung

In der Begründung heißt es: Bereits das bloße Aufnehmen und Halten des Gerätes, in der Absicht, zu telefonieren oder eine sonstige Funktion zu nutzen, berge «die Gefahr einer Ablenkung und damit einer Gefährdung der Verkehrssicherheit». Darauf, ob ein Handy - aus welchen Gründen auch immer - nicht betriebsbereit sei, komme es nicht an. (AG)

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