Raser müssen Unfallschäden mittragen

Raser müssen bei einem Unfall in der Regel mithaften. Laut einem Gerichtsurteil gilt dies selbst dann, wenn auf der Unfallstrecke kein Tempolimit ausgewiesen war.

Raser stehen in der Pflicht. Kommt es zum Unfall, müssen sie im Regelfall mithaften. Das geht aus einem jetzt bekannt gewordenen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor. Nach Auffassung der Richter gilt das auch dann, wenn für den Streckenabschnitt keine Geschwindigkeitsbegrenzung vorgesehen war. Denn der betroffene Fahrer müsse sich die Gefährlichkeit seiner Fahrweise im Rahmen der so genannten Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen (Az.: 12 U 1181/05).

Das Gericht gab mit seinem Spruch der Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage eines Motorradfahrers nur zur Hälfte statt. Der Kläger war mit etwa 200 Stundenkilometern auf einer Autobahn unterwegs. Als ein Auto nach links ausscherte, um in der Nähe einer Auffahrt die rechte Spur freizumachen, kollidierte das Motorrad des Klägers mit dem Wagen. Der Kläger wurde schwer verletzt. Er hielt dem Autofahrer vor, blindlings nach links ausgeschert zu sein. Der Autofahrer argumentierte, der Kläger sei so schnell gefahren, dass er ihn beim Spurwechsel noch gar nicht habe sehen können.

Das OLG räumte ein, dass sich der genaue Unfallhergang nicht feststellen lasse. Allerdings gehe die hohe Geschwindigkeit des Klägers zu dessen Lasten. Denn er habe die für Autobahnen geltende Richtgeschwindigkeit deutlich überschritten. Auch wenn die Richtgeschwindigkeit rechtlich nicht verbindlich sei, müsse sich ein Fahrzeugführer das erhöhte Gefahrenpotenzial entgegenhalten lassen, wenn er diese deutlich überschreite. (dpa)

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