Parkplatzbetreiber haften nicht immer

Reichlich Pech hatte ein Autofahrer, dem in einem Einkaufszentrum eine Schranke aufs Auto geknallt war. Und eine Stinkwut auf den Radfahrer, der direkt vor ihm über die Induktionsschleife gerollt war.

Dumm gelaufen: Als ein Autofahrer den Parkplatz eines Münchner Einkaufszentrums verlassen wollte und die Schranke sich öffnete, fuhr ein Radfahrer am Wagen vorbei und unter der Schranke hindurch. Der Autofahrer folgte dem Radler, der aber bereits die zweite Induktionsschleife überfuhr - die Schranke schloss sich und knallte auf das Auto. Die Wagenbesitzerin verklagte die Verantwortlichen des Parkgeländes auf 1235 Euro Schadenersatz. Das Amtsgericht München wies die Klage ab und verneinte eine Haftungspflicht. Es müsse nicht für alle Unfall-Eventualitäten Vorsorge getroffen werden, hieß es in dem am Montag veröffentlichten Urteil. Das Urteil ist rechtskräftig.

Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließe, sei nicht erreichbar, befand das Gericht (Az.: 223 C 27796/07). Versäumnisse seitens der Verantwortlichen des Parkgeländes seien nicht erkennbar. Unmittelbar vor der Schranke stehe ein gelbes Hinweisschild mit der Aufschrift: «Achtung, Schranke schließt nach jeder Durchfahrt automatisch.» Auf weiteren Schildern werde darauf hingewiesen, dass sich Radfahrer und Fußgänger den Gehweg des Parkgeländes teilen sollten. Dass einzelne Radfahrer den Gehweg nicht benutzten, könnten die Verantwortlichen des Parkgeländes nicht verhindern. (dpa)

Keine Beiträge vorhanden