Nichts als die Wahrheit

Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

Der Versuch, ein Unfallgeschehen zu seinen Gunsten auszulegen, kann ziemlich nach hinten losgehen. Selbst wenn man sich später gegenüber seinem Versicherer noch korrigiert.

Macht ein Autobesitzer bei der Schadenmeldung bewusst falsche Angaben zum Ort des Geschehens, so kann der Versicherer den Schadensausgleich verweigern. Das gilt auch dann, wenn die Aussage nachträglich korrigiert wird. In dem am Brandenburgische Oberlandesgericht entschiedenen Fall (Az.: 3 U 98/08) sollte eine lange Schramme am Fahrzeug angeblich von einem Pfeiler in einer Tiefgarage stammen.

Nachträglich Korrektur

Als die Versicherung den Ort besichtigen ließ, fand sie aber den Pfeiler unversehrt und auch sonst keine Spuren der Schilderung vor. Daraufhin berichtigte der Autofahrer seine Angaben. Der Versicherer prüfte das allerdings gar nicht mehr und lehnte die Regulierung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzungen ab. Die Richter gaben dem Versicherer recht. (AG)

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