Mängel berechtigen nicht zum Stopp der Leasingraten

BGH

Leasingkunden dürfen die Zahlungen bei Mängeln am Fahrzeug nicht einfach einstellen. Zunächst müsse auf Kaufpreisrückzahlung geklagt werden.

Bei einem geleasten Pkw dürfen aufgrund von Mängeln die Leasingraten nicht eigenmächtig gestoppt werden. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Statt die Zahlung der Raten einzustellen, muss nach Ansicht der Richter der Leasingnehmer erst den Lieferanten des Pkw auf eine Kaufpreisrückzahlung verklagen und diesen Prozess gewinnen.

Kaufrückpreiszahlung löscht Geschäftsgrundlage

In dem entschiedenen Fall war der Kunde nach erfolgloser Beanstandung der Mängel vom Leasingkauf zurückgetreten und stellte die Ratenzahlung ein. Der Lieferant akzeptierte jedoch den Rücktritt nicht, klagte und gewann nun auch in letzter Instanz.

Laut Urteil war der Kunde nicht zur Zahlungseinstellung berechtigt, sondern hätte den Lieferanten zunächst erfolgreich auf Kaufpreisrückzahlung verklagen müssen. Dies sei die korrekte Vorgehensweise, da erst hätte geklärt werden müssen, ob der Rücktritt wegen Mängeln berechtigt war. Damit wäre die Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag entfallen (BGH, Az.: VIII ZR 317/09). (mid)

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Thomas Flehmer
Der diplomierte Religionspädagoge arbeitete neben seiner Tätigkeit als Gemeindereferent einer katholischen Kirchengemeinde in Berlin in der Sportredaktion der dpa. Anfang des Jahrtausends wechselte er zur Netzeitung. Seine Spezialgebiete waren die Fußball-Nationalelf sowie der Wintersport. Ab 2004 kam das Autoressort hinzu, ehe er 2006 die Autogazette mitgründete. Seit 2018 ist er als freier Journalist unterwegs.

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