Keine Unfallflucht in besonderen Situationen

Wenn ein Autofahrer nach einem Unfall den Unfallort verlässt, liegt nicht in jedem Fall Unfallflucht vor. Unter gewissen Umständen kann ein späteres Melden ausreichend sein.

Ein Autofahrer, der nach einem Unfall und einer gewissen Wartezeit den Ort verlässt, begeht nicht automatisch Unfallflucht. Bei der Feststellung, ob Unfallflucht vorliegt, kommt es auf die konkreten Umstände an, so der Anwaltverein in Berlin. Wer abends auf einer Autobahn gegen eine Leitplanke fährt und 20 Minuten wartet, begeht keine Unfallflucht, entschied das Amtsgericht Homburg (AZ: 7 C 327/05).

Ausreichend gewartet

Der Beklagte war am Abend von der Fahrbahn abgekommen und in die Leitplanke gerutscht. Erst am nächsten Morgen meldete er den erheblichen Sachschaden bei der Polizei, nachdem er abends rund 22 Minuten vor Ort gewartet hatte. Nachdem die Haftpflichtversicherung den Schaden an der Leitplanke in Höhe von rund 4700 Euro bezahlt hatte, verlangte sie das Geld von ihrem Versicherten zurück. Ihrer Ansicht nach habe er eine Unfallflucht begangen und somit gegen den Versicherungsvertrag verstoßen - mit der Folge, dass er für den Schaden aufkommen müsse. Das Gericht entschied nun aber für den Versicherten.

Nach Ansicht des Gerichts konnte die Versicherung eine Unfallflucht nicht beweisen. Der Autofahrer habe mindestens 22 Minuten an der Unfallstelle gewartet. Für die Bestimmung der gebotenen Wartezeit seien die Umstände ausschlaggebend. Unter Berücksichtigung des reinen Sachschadens, des Unfallortes und der Tageszeit sei eine Wartefrist von 15 bis 20 Minuten ausreichend. Zudem wäre auch nicht zu erwarten gewesen, dass jemand vorbei gekommen wäre, der den Unfall hätte aufnehmen können. Die Meldung an die Polizei am anderen Tag sei daher ausreichend gewesen. Den Schaden an der Leitplanke müsse die Versicherung also zahlen.

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