Kasko ohne Regressanspruch

Urteil des Bundesgerichtshofes

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil festgestellt, dass die Versicherung nichteheliche Partner im Schadensfall genauso wie Ehepartner behandeln muss. Wenn sie eine Lebensgemeinschaft bilden.

Bei der Kfz-Versicherung sind nichteheliche Partner, die mit dem Versicherungsnehmer eine Lebensgemeinschaft bilden, wie direkte Familienangehörige zu behandeln. Ein Regressanspruch des Versicherers gegenüber dem Partner kann also nicht geltend gemacht werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil unlängst (Az.: IV ZR 160/07) festgestellt.

Regress träfe Lebenspartner ohnehin

In dem Fall hatte die Partnerin des Versicherten einen Unfall verursacht, bei dem der Pkw zerstört wurde. Der Kaskoversicherer wollte den Schaden auch ersetzen, allerdings die Lebenspartnerin auf Schadensersatz belangen. Dem widersprach das Gericht. Denn eine Inanspruchnahme des Partners träfe den Versicherungsnehmer «wirtschaftlich
nicht minder als in einer Ehe», wenn die Mittel für die Lebensgemeinschaft gemeinsam aufgebracht und verwendet würden. Zudem entspräche eine Beschränkung auf Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft nicht mehr den heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen. (mid)

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