Irrtum oder Täuschung

Schadensmeldung

Widersprüchliche Angaben in einer Schadensmeldung muss der Versicherer zunächst hinterfragen, ehe er einem Geschädigten Täuschung unterstellt und die Ersatzleitung wegen falscher Angaben streicht.

Widersprüchliche und damit falsche Angaben in einer Schadensmeldung kosten nicht zwangsläufig den Versicherungsschutz. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor, über das die in München erscheinende Fachzeitschrift «Recht und Schaden» (Heft 8/2008) berichtet. Denn die Versicherung habe zunächst die Pflicht nachzufragen, wenn sie den Widerspruch bemerke. Tut sie das nicht, so müsse sie zahlen, heißt es in dem Urteil (Az.: 4 U 171/06).

Widersprüche auf der Reparaturrechnung

In dem Fall war in einer Schadensmeldung die Laufleistung des Wagens mit etwa 45.000 Kilometer statt mit 54.000 Kilometer angegeben. Aus einer beiliegenden Reparaturrechnung ergab sich der Widerspruch. Gleichwohl fragte die Versicherung nicht nach, sondern berief sich wegen der falschen Angabe auf ihre Leistungsfreiheit. Dem folgte das Gericht nicht: In diesen Fällen könne dem Fahrzeughalter keine bewusste Falschangabe unterstellt werden. (dpa/gms)

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