Im Auto vor dem Tore

Urteil des Amtsgerichtes München

Automatik bedeutet nicht den Verzicht auf Kontrolle. So etwa lautet der Tenor eines Urteils in München. Dabei ging es um ein Garagentor, das sich anders verhielt, als eine Autofahrerin dachte.

Wer ein Garagentor per Fernsteuerung bedient, muss besondere Vorsicht walten lassen: Nach einem Urteil des Amtsgerichts München sollte das Garagentor beim Öffnen oder Schließen stets in Sichtweite sein. Ein Autofahrer dürfe nicht darauf vertrauen, dass das Rolltor geschlossen sei und durch das Betätigen des Signals auch tatsächlich geöffnet werde, heißt es in der am Montag veröffentlichten rechtskräftigen Entscheidung (Az.: 231 C 2920/08). Bediene der Fahrer die Fernsteuerung des Tores ohne Blickkontakt und schließe es sich während seiner Ausfahrt, müsse er mindestens die Hälfte seines Schadens selbst tragen.

Die Häfte der Kosten

Das Amtsgericht hatte über die Klage einer Frau zu entscheiden, die von ihrem Stellplatz die Fernbedienung gedrückt hatte, um das Tor zu öffnen. Kurz zuvor hatte allerdings bereits ein anderer Autofahrer das Garagentor von Hand bedient, so dass die Frau mit dem Knopfdruck ohne ihr Wissen das Signal zum Schließen gab. Als die Klägerin mit ihrem Auto die Garage verlassen wollte, ging das Tor deshalb zu und beschädigte Motorhaube und Dach des Fahrzeuges. Die Frau verlangte daraufhin von dem anderen Autofahrer Ersatz des Schadens in Höhe von fast 4.600 Euro, den dieser über seine Haftpflichtversicherung allerdings nur zur Hälfte zahlte. Als die Klägerin in einem Prozess den Rest einfordern wollte, wurde sie abgewiesen. (dpa)

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