Halter muss zahlen

Polizeieinsatz bei Autopanne

Sperrt bei einer Autopanne die Polizei die Straße ab, muss der Halter des Fahrzeugs für die Kosten aufkommen. Die Zahlungsverweigerung eines Unternehmens war nicht rechtens.

Für die Kosten eines Polizeieinsatzes zur Absicherung eines liegengebliebenen Fahrzeugs muss der Fahrzeughalter aufkommen. Das gilt auch, wenn der Fahrer selbst die Stelle mit einem Warndreieck abgesichert und die Polizei nicht gerufen hat. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Trier hervor.

Zahlung trotz Absicherung

In dem entschiedenen Fall war ein Lkw-Fahrer mit seinem Fahrzeug in einer einspurigen Kurve liegen geblieben. Die Pannenstelle sicherte er mit einem Warndreieck ab. Die Polizei kam ungerufen dazu, weil sich der Verkehr schon nach kurzer Zeit staute. Sie sicherte die Stelle, indem sie die Straße in Fahrtrichtung wegen der Gefahr für die allgemeine Sicherheit sperrte. Die Kosten für den Polizeieinsatz in Höhe von 256 Euro wurden dem Speditionsunternehmen als Fahrzeughalter in Rechnung gestellt.

Das Unternehmen verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass der Fahrer die Pannenstelle mit einem Warndreieck abgesichert habe. Außerdem seien die Personalkosten für die Polizisten durch die Steuermitteln abgedeckt. Als ungerecht empfand der Fahrzeughalter laut des Deutschen Anwaltvereins die Kostenübernahme, weil Halter von Unfallfahrzeugen die Absicherung der Unfallstelle auch nicht bezahlen müssen.

Öffentliche Sicherheit gefährdet

Doch die Richter sahen das anders: Die öffentliche Sicherheit sei an einer so unübersichtlichen und zudem nur einspurigen Stelle durch einen liegen gebliebenen Lkw gefährdet gewesen. Das Aufstellen eines Warndreiecks reiche daher nicht, weshalb der Polizeieinsatz notwendig und gerechtfertigt gewesen sei. Die Kostenübernahme sei korrekt, weil die Spedition als Fahrzeughaltern der Verursacher für den Stau und die Gefahrensituation sei.

Außerdem sind nach Ansicht des Gerichts die Absicherung einer Panne im Gegensatz zur Absicherung eines Unfalls rechtlich unterschiedlich zu behandeln: Ersteres diene der Abwehr von Gefahr, letzteres hauptsächlich der Beweissicherung (VG Trier, Az.: 1 K 621/09/TR). (mid)

Vorheriger ArtikelIm Jagdrevier der Schiebetüren
Nächster ArtikelMercedes CL: Sparen im Luxus-Coupé
Thomas Flehmer
Der diplomierte Religionspädagoge arbeitete neben seiner Tätigkeit als Gemeindereferent einer katholischen Kirchengemeinde in Berlin in der Sportredaktion der dpa. Anfang des Jahrtausends wechselte er zur Netzeitung. Seine Spezialgebiete waren die Fußball-Nationalelf sowie der Wintersport. Ab 2004 kam das Autoressort hinzu, ehe er 2006 die Autogazette mitgründete. Seit 2018 ist er als freier Journalist unterwegs.

Keine Beiträge vorhanden