Wer Garantieansprüche geltend machen will, der kann dies in der Regel nur am Ort des Verkäufers tun. Ein entsprechendes Urteil fällte nun das Oberlandesgericht Koblenz.
Im Zeitalter des Internets werden Fahrzeuge, Autos und Hänger häufig auch an weit entfernten Orten gekauft. Wird eine Garantie eingeräumt, so gilt diese gewöhnlich jedoch nur am Ort des Verkäufers. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden. In einem Rechtstreit hatte ein Kunde einen Kauf im Raum Koblenz getätigt. Nach dem Kauf haben sich am Fahrzeug jedoch gravierende Mängel herausgestellt.
Als der Händler auf verschiedene Mängelrügen nach Ansicht der Käufers nicht reagierte, erklärte der den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rücknahme des Fahrzeugs gegen Erstattung des Kaufpreises. Zuvor hatte der Käufer jedoch den Wagen nicht nach Koblenz zur Reparatur gebracht, sondern erwartet, dass er an seinem Heimatort abgeholt wird.
Leistungsort ist Firmensitz
Das Oberlandesgericht Koblenz wies in zweiter Instanz die Klage auf Rücknahme ab. Im vorliegenden Fall sei für den Kauf die Selbstabholung beim Händler vereinbart gewesen. Damit sei der sogenannte "Leistungsort" der Firmensitz des Händlers und dort seien auch die Gewährleistungsansprüche anzumelden.
Der Käufer hätte zur Beseitigung der Mängel das Fahrzeug zum Verkäufer bringen müssen. Dadurch, dass er das aber unterlassen hat, verletzte er seine Pflicht zur Mitwirkung. Damit bestehe für den Käufer keine Möglichkeit zum Rücktritt, die Klage scheiterte. Fazit: Bei Fernkäufen ist es ratsam, das Fahrzeug zum gewerblichen Verkäufer zu bringen, um ihm die Möglichkeit zu nehmen, sich aus der Verantwortung zu ziehen (OLG Koblenz, Urteil vom 16.07.2010 //8 U 812/09// DAR 2011,84//). (mid)