Fahrbetrieb endet nicht im Stillstand

Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg

Wo und wie ein Fahrzeug gekennzeichnet ist, ist keine vernachlässigbare Größe. Auch auf dem Parkplatz gelten die einschlägigen Regelungen.

Die Angst vor Kennzeichen-Dieben rechtfertigt nicht das Aufbewahren der Nummernschilder im Fahrzeuginnern hinter der Windschutzscheibe. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVerwG) Lüneburg nun entschieden (Az.: 12 LA 16/08).n Nach Ansicht der Richter kann es im Interesse einer schnell, eindeutig und klar erkennbaren Kennzeichnung des Fahrzeugs nicht jedem Halter selbst überlassen werden, wo er die Nummernschilder anbringt.

Kennzeichenpflicht auch auf Parkplatz

Das gilt laut «Süddeutscher Verkehrskurier» auch, wenn das Fahrzeug für einen längeren Zeitraum auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt wird. Zwar gelte die Kennzeichnungspflicht nur beim Betrieb des Fahrzeugs, dieser ende aber nicht mit dem Motorstillstand. Ein Fahrzeug sei vielmehr solange in Betrieb, wie es im öffentlichen Verkehrsraum belassen werde. (mid)

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