Erstattung unter bestimmten Umständen

Wiederbeschaffungswert

Bundesgerichtshof urteilte über die Reparaturkosten eines Unfallwagens. Die Versicherung zahlte nur die Wiederbeschaffung ohne Restwert.

Liegen die Reparaturkosten eines Unfallwagens bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, muss die Versicherung nur unter bestimmten Umständen zahlen. So muss der Besitzer den Wagen nach der Reparatur eines unverschuldeten Unfallschadens noch mindestens sechs Monate weiterfahren, teilt der ADAC in München unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) des Karlsruhe mit (Az.: VI ZR 89/07).

Nur Wiederbeschaffungswert erstattet

In dem konkreten Fall hatte ein Autofahrer seinen reparierten Wagen einen Monat nach dem unverschuldeten Unfall verkauft. Die Versicherung übernahm daraufhin nicht die gesamten Kosten, sondern zahlte nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts des Fahrzeugs. Der Fahrer verklagte daraufhin die Versicherung, denn die Reparatur war zwar teurer als der Kauf eines vergleichbaren Fahrzeugs. Er lag aber unter dem vom BGH festgesetzten Integritätszuschlag von bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts. Das Gericht gab dennoch der Versicherung Recht. Eine Ausnahme sei nur möglich, wenn besondere Umstände gegen eine weitere Benutzung des reparierten Fahrzeugs sprechen. (dpa/gms)

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