Besitzer muss Kfz-Diebstahl beweisen

Recht

Nicht immer zahlt die Versicherung den Diebstahl eines Autos sofort. Mitunter muss der Autobesitzer Zweifel an der «Echtheit» des Diebstahls aus dem Weg räumen.

Wird das eigene Kraftfahrzeug gestohlen, bekommt der Autobesitzer den entstandenen Schaden von seiner Kfz-Versicherung gewöhnlich ersetzt. Hat die Versicherung jedoch berechtigte Zweifel an dem Diebstahl, kann sie die Leistung verweigern, wenn kein voller Beweis durch den Autohalter erbracht wird. Dies hat das Oberlandesgericht Köln in einem Urteil bestätigt.

Knackpunkt Schlüsselherausgabe

Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer seine geleaste Oberklasselimousine in einem bewachten Parkhaus der slowakischen Stadt Bratislava abgestellt. Nach der Rückkehr von einem Einkaufsbummel war das Fahrzeug nach Angaben des Fahrers verschwunden. Er erstattete Anzeige wegen Diebstahls und wollte den Schaden von der Kfz-Versicherung ersetzt bekommen. Diese verweigerte jedoch die Zahlung, weil der Autobesitzer zunächst keinen der drei Originalfahrzeugschlüssel der Versicherung vorlegen konnte, obwohl sich die Schlüssel bei einem Diebstahl des Fahrzeugs eigentlich allesamt noch im Besitz des Halters hätten befinden müssen. Außerdem verstrickte sich der Autobesitzer in Widersprüche bezüglich des Aufenthaltsortes der Schlüssel.

Nachdem er dann doch der mehrmaligen Aufforderung der Schlüsselherausgabe nachgekommen war, entdeckten Experten beim Auslesen des Schlüssels, dass dieser noch nach dem Zeitpunkt des vermeintlichen Diebstahls benutzt worden war. Nach Ansicht der Versicherung handelte es sich deshalb um eine vorgetäuschte Straftat. Sie verweigerte die Zahlung.

Erste Instanz aufgehoben

Der Autofahrer klagte dagegen und bekam in erster Instanz recht. Das Oberlandesgericht Köln hob diese Entscheidung im Berufungsverfahren allerdings wieder auf. Zwar weise das äußere Bild auf einen Diebstahl hin, bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände müsse aber von einem vorgetäuschten Diebstahl ausgegangen werden. Da der Versicherungsnehmer nicht das Gegenteil beweisen könne, müsse die Versicherung nicht zahlen, so die Richter (OLG Köln, Az.: 9 U 77/09). (mid)

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