Bei Alkohol helfen keine Ausreden

Urteil des Landgerichtes Coburg

Sobald das Blutbild einen gewissen Alkoholgehalt ausweist, ist der Versicherer berechtigt, seinen Klienten an der Schadensregulierung zu beteiligen.

Verursacht ein Autofahrer einen Unfall, weil er einem plötzlich auftauchenden Steinpoller ausweicht und auf der Gegenfahrbahn mit einem anderen Fahrzeug zusammenstößt, so kann sich seine Haftpflichtversicherung die Regulierung des Schadens am gegnerischen Fahrzeug (hier 3.100 Euro) ausmachte) von ihm erstatten lassen.

Regressmöglichkeiten

Da er zum Unfallzeitpunkt 1,24 Promille Alkohol im Blut hatte, urteilte das Landgericht Coburg (Az.: 23 O 146/07), sei seine Erklärung, dass ihm - als Ortsfremden - der Zusammenstoß auch nüchtern passiert wäre, bedeutungslos. Versicherer haben das Recht, ihre Kunden für die Schadensregulierung am gegnerischen Fahrzeugs bis 5.112 Euro in Regress zu nehmen, wenn «Alkohol am Steuer» im Spiel war. (AG)

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