Aufbewahrung in einer Halle verlangen

Bei Diebstählen vom Betriebsgelände haften Betreiber von Kfz-Werkstätten in der Regel nicht. Kunden, die sich um die Sicherheit ihres Pkw sorgen, müssen von selbst Vorkehrungen treffen.

Betreiber von Kfz-Werkstätten haften in der Regel nicht für Diebstähle von ihrem Betriebsgelände. Für Kunden kann es daher ratsam sein, eigens die Verwahrung in einer geschlossenen Halle zu verlangen. Denn Händler hätten zwar die Pflicht, das Eigentum ihrer Kunden vor Schaden zu bewahren, erläutert der Anwalt- Suchservice in Köln. Zum Beispiel müsse das Gelände aber nicht komplett umzäunt sein, wie aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Trier hervorgehe (Az.: 32 C 488/05).

In dem verhandelten Fall stellte ein Händler einen ihm zur Reparatur überlassenen Wagen außerhalb der Werkstatt auf seinem frei zugänglichen Parkplatz ab. Am Wochenende schlachteten Unbekannte den Wagen aus und stahlen unter anderem die Motorhaube. Der Kunde wollte für den Schaden den Werkstattbetreiber haftbar machen.

Die Richter entschieden aber, die Werkstatt habe sich nicht sorgfaltswidrig verhalten. Es sei im Autohandel üblich, das Firmengelände zur Förderung der Absatzchancen weitgehend offen zu halten. In der Halle müsse ein Wagen nur unter Verschluss gehalten werden, wenn dies mit dem Kunden eigens vereinbart worden wäre. Zudem müsse dem Kunden nicht ausdrücklich mitgeteilt werden, dass der Wagen auf freiem Gelände abgestellt wird. (dpa)


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