«Parkplatzschwein» ist keine Beleidigung

Urteil des Amtsgerichts Rostock

«Parkplatzschwein» ist keine Beleidigung
Ein Parkplatz für Behinderte ist sichtbar ausgwiesen. © SP-X

Wer sein Fahrzeug verbotener Weise auf einem Behinderten-Parkplatz abstellt, muss sich als «Parkplatzschwein» bezeichnen lassen. Eine Beleidigung? Nein, wie aus einem aktuellen Urteil hervorgeht.

Wer meint, dass die Bezeichnung «Parkplatzschwein» gleich eine Beleidigung darstellt, irrt sich. Es kommt halt immer auf die Umstände an. Im konkreten Fall hatte der Fahrer eines Geldtransporters sein Fahrzeug ohne Berechtigung auf einen Behindertenparkplatz abgestellt. Das hätte er indes lieber nicht getan.

Denn ein Zeuge hatte den Parksünder fotografiert und ihn auf einem Zettel an dessen Windschutzscheibe als «Parkplatzschwein» bezeichnet.

Gericht: Es kommt auf die Imstände an

Mehr noch: das Foto wurde im Internet unter der Rubrik «Parkplatzschwein» veröffentlicht und so einer breiten Masse publik gemacht. Das wollte sich der Fahrer des Geldtransporters indes nicht gefallen lassen, er fühlte sich beleidigt – und klagte. Doch mit seiner Klage hatte er keinen Erfolg.

Denn die Bezeichnung «Parkplatzschwein» sei nicht automatisch eine Beleidigung, wie das Amtsgericht Rostock (Az.: 46 C 186/12) in einem Urteil feststellte. Es komme auf die Umstände an, so die Richter. Und wer unbefugt einen Behindertenparkplatz blockiere, dürfe so genannt werden. (AG/dpa)

Keine Beiträge vorhanden