Interessen aller Mieter bei Installation zu berücksichtigen

Rechtsanspruch auf Wallbox

Interessen aller Mieter bei Installation zu berücksichtigen
Die Ladetarife für Strom sind nicht immer transparent. © dpa

Auch Mieter haben einen Rechtsanspruch auf die Installation einer Wallbox für E-Auto. Dabei sind jedoch auch Interessen anderer Mietparteien zu berücksichtigen.

Denn obwohl Mieter in Wohnanlagen einen rechtlichen Anspruch auf die Installation einer Wallbox zum Laden von E-Autos haben, kann bei einer komplexen Interessenlage aufgrund weiterer Mietparteien eine günstige Einzellösung verwehrt bleiben. Das geht aus einem im September gefällten Urteil des Amtsgerichts München hervor. (AZ: 416 C 6002/2)

In einer Münchener Wohnanlage mit 200 Mietparteien und 200 Tiefgaragenplätzen wollte ein Mieterpaar eine Ladestation direkt an den zur Wohnung gehörenden Stromzähler anschließen. Eine Fachfirma veranschlagte für die Einbaukosten 1600 bis 1700 Euro. Das Problem: Würden mehr als 20 Ladestationen auf diese Weise in der Garage installiert, könnte dies zu einer Überlastung des Stromnetztes führen.

Nur teurere Lösung umsetzbar

In der Anlage wurde jedoch von bereits 27 Mietparteien Interesse an einer Ladestation bekundet. Alternativ wurde eine technisch aufwendige Einrichtung durch einen städtischen Stromversorger ins Spiel gebracht, die eine Versorgung vieler Ladestationen ohne Überlastungsproblem erlaubt. Allerdings hätte bei einer solchen Lösung das Mieterpaar neben einer Einmalzahlung von rund 1.500 Euro außerdem noch eine monatliche Nutzungspauschale von 45 Euro sowie eine monatliche Strompauschale zu tragen.

Die Vermieterin der Wohnung hat vor dem Hintergrund der Interessen der anderen Mieter allerdings nicht die Erlaubnis zur Installation der vom Mieterpaar favorisierten und langfristig günstigeren Lösung erteilt, weshalb das Mieterpaar Klage einreichte. Die Richterin am Amtsgericht München wies jedoch die Klage zurück. Aus Sicht des Gerichts sei es mit Blick auf die Interessen anderer Mietparteien gerecht, eine für alle Interessierten gleiche Lösung anzustreben, zitiert „RA Online“ aus der Entscheidung. Zwar hätten die Kläger Anspruch auf die Installation einer Ladevorrichtung, allerdings dürfe die Vermieterin den Vertragspartner auswählen. (SP-X)

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