Fahrradfahrer, die den Radweg in entgegengesetzter Richtung fahren, befinden sich im Recht. Die geforderte Teilschuld des beklagten Lkw-Fahrers wurde abgelehnt.
Ein Fahrradfahrer, der den Radweg entgegen der Fahrtrichtung benutzt, kann bei einem Unfall nicht unbedingt mithaftbar gemacht werden. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat in einem Fall entschieden, in dem eine Radfahrerin mit einem abbiegenden Lkw zusammengestoßen war und Schadensersatz verlangte.
Abbieger müssen Vorfahrt gewähren
Die Radlerin fuhr entgegen der Fahrtrichtung und wurde vom Lkw-Fahrer übersehen, der rückwärts in eine Hofeinfahrt einbiegen wollte. Trotz eines Helmes erlitt sie einen Schädelbasisbruch. Der Fahrer weigerte sich für alle entstandenen und zukünftigen Schäden ihres Sturzes zu haften, da die Frau sich seiner Meinung nach nicht richtig verhalten hatte und deshalb zumindest eine Teilschuld trage.
Der Richter erklärte die Ansprüche der Radlerin jedoch für berechtigt. Dass sie entgegen der Fahrtrichtung unterwegs war, sei für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung. "Abbieger müssen allen anderen Fahrern die Vorfahrt gewähren, selbst Radfahrern, die auf der falschen Seite unterwegs sind", erklärt die Deutsche Anwaltshotline. Der Lkw-Fahrer muss deshalb sämtliche Kosten des Unfalls übernehmen (Az. 4 U 69/14). (SP-X)