Ein Autohändler muss immer den konkreten Endpreis für einen Neuwagen nennen. Zum Endpreis gehören nach einem aktuellen Urteil auch die Überführungskosten.
In der Autowerbung muss der konkrete Endpreis genannt werden. Dazu zählen nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg auch Überführungskosten. In dem verhandelten Fall hatte ein Autohändler auf seiner Internetseite bei einem Fahrzeug nur den Bruttopreis in Höhe von 12.799 Euro angegeben.
Überführung gehört in Endpreis
Nicht genannt wurden die Überführungskosten von 200 Euro sowie Kosten für die Konformitätserklärung in Höhe von 100 Euro. Ein Konkurrent klagte daraufhin auf Unterlassung. Das Gericht gab ihm Recht. Ein Kfz-Händler müsse in der Werbung grundsätzlich die Kosten der Überführung des Fahrzeugs in den Endpreis aufnehmen, heißt es in der Zeitschrift „kfz-betrieb“ über die Begründung.
Ausnahmen gelten aber, wenn der Kunde auch die Möglichkeit zur Selbstabholung hat oder die Höhe der Überführungskosten im Einzelfall unterschiedlich sind (Az.: 3 U 578/15). (SP-X)